Wer wissentlich eine Zwangsprostituierte "ausgenutzt" hat wurde schon immer nach §232a (6)StGB bestraft. -Ist eine Straftat!
Das Bußgeld zum Verstoß gegen die Kondompflicht ist meines Erachtens unabhängig davon, ob die Prostituierte in Menschenhandel und Zwangsprostitution verstrickt ist.
Wenn sie dich in diesem Prozess belastet hast du dich in erster Linie wegen der Straftat nach 232aStGB zu verantworten mit Strafe bis zu 5 Jahren Haft.
Kann sein der Richter verhängt für die begangene Ordnungswiedrigkeit (Verstoß gegen Kondompflicht) zusätzlich noch das Bußgeld.
Die neue Meldepflicht macht es sicherlich etwas schwieriger Zwangsprostituierte offiziell zu beschäftigen.
Die Kondompflicht ist wohl eher zur Eindämmung von Infektionskrankheiten und zur Befriedigung der Moral einiger Feministinnen ins Gesetz geschrieben worden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/232a.html
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