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Thema: 1. Juli 2017 tritt das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft

  1. #466
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    @ beatricchen
    Einen Lohn kann man immer nur auf Grund eines Vertrages verlangen.
    Alles andere sind Gefälligkeitsverhältnisse und daher nicht justiziabel ( dein Straßenbeispiel). Hat alles nichts mit dem Begriff Gelegenheit zu tun.
    Die Lösung wird wahrscheinlich im Prädikat "anpreisen" liegen oder im Anwendungsbereich des ProstSchG.

  2. #467
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    Los Wolfgang. Ganz konkrete Frage. kein drumherumreden. Die §§ !! Bitte deine Trolle um Hilfe.

  3. #468
    Feminist Avatar von Wolfgang
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    Im Prostitutionsgesetz ist mit absoluter Sicherheit der Vertrag nicht geregelt Die §§ wirst du nie finden. Den Begriff gibt s. in den deutschen Gesetzen gar nicht. Wieder vorgeführt.
    Dann nenn doch die §§ ? Um mich zu wiederlegen. Mach doch.
    Ich habe wirklich keine Lust dich weiter vorzuführen, du scheinst mir gerade nicht mehr zurechnungsfähig zu sein. Das Prostitutionsgesetz von 2001 besteht nur aus drei Paragraphen, ich bin mir sicher, daß du morgen ausgenüchtert dir deine Frage selber beantworten kannst, schlaf jetzt gut. Bitte.
    Unterwegs im Auftrag des Herrn

  4. #469
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    und in allen drei § findet sich nicht der Begriff Prostitutionsvertrag. Wie ich sagte, das Gesetz kennt den Begriff nicht. Dort wird nur klargestellt das die Forderung wirksam ist ( wegen der früheren Sittenwidrikeit).

  5. #470
    Feminist Avatar von Wolfgang
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    und in allen drei § findet sich nicht der Begriff Prostitutionsvertrag. Wie ich sagte, das Gesetz kennt den Begriff nicht. Dort wird nur klargestellt das die Forderung wirksam ist ( wegen der früheren Sittenwidrikeit).
    Du hast das Gesetz also gefunden, Respekt.

    § 1

    Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.

    Hier wird angeordnet, daß nach Erbringung der sexuellen Dienste ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht. Hier wird also ein Vertrag beschrieben, den man gemeinhin Prostitutionsvertrag nennt (der aber kein Werksvertrag, sondern ein Dienstvertrag ist).

    Ich sag mal, du bist fast alleine drauf gekommen, ich hab nur ein ganz klein wenig geholfen.
    Unterwegs im Auftrag des Herrn

  6. #471
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    Aber um ein letztes versöhnliches Wort zu sprechen: auf Grund deines Wikipedia Artikels hege ich die starke Vermutung, das die Gerichte Werkverträge mit Prostituierten für sittenwidrig erklärt haben. Und deshalb nur Dienstverträge zulässig sind. Das wäre jetzt die spannende Frage. Dann hättest du mir unfreiwillig mit einer falschen Argumentation (das mit der Aussagenlogik wirst du nicht mehr hinkriegen), aber durch Recherchearbeit, eine interessante info geliefert. Vielleicht bist du doch zu etwas nütze.
    Ist aber in der Realität ohnehin irrelevant.

  7. #472
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    Im Prostitutionsgesetz ist mit absoluter Sicherheit der Vertrag nicht geregelt Die §§ wirst du nie finden. Den Begriff gibt s. in den deutschen Gesetzen gar nicht. Wieder vorgeführt.
    Dann nenn doch die §§ ? Um mich zu wiederlegen. Mach doch.
    Noch ist der Vertrag geregelt.

    In § 1 wird angeordnet, dass nach Erbringung („vorgenommen worden“) der sexuellen Dienste ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht. Damit wird klargestellt, dass nicht etwa ein Leistungsanspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung entsteht oder diese gar einklagbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass selbst Urteile auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckbar sind, § 120 Abs. 3 FamFG, wäre das ein kaum erklärlicher Widerspruch und höchstwahrscheinlich auch wegen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) verfassungswidrig.
    ProstG

  8. #473
    Feminist Avatar von Wolfgang
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    Aber um ein letztes versöhnliches Wort zu sprechen: auf Grund deines Wikipedia Artikels hege ich die starke Vermutung, das die Gerichte Werkverträge mit Prostituierten für sittenwidrig erklärt haben. Und deshalb nur Dienstverträge zulässig sind. Das wäre jetzt die spannende Frage.
    Du weißt leider nichts über Vertragsrecht, machst aber hier einen auf dicke Hose. Vielleicht googelst du mal selber, warum es sich bei einem Prostitutionsvertrag nicht um einen Werksvertrag handeln kann, du kannst das schaffen, ich glaub da ganz fest an dich.

    Zitat Zitat von dummer August
    Dann hättest du mir unfreiwillig mit einer falschen Argumentation (das mit der Aussagenlogik wirst du nicht mehr hinkriegen), aber durch Recherchearbeit, eine interessante info geliefert. Vielleicht bist du doch zu etwas nütze.
    Ist aber in der Realität ohnehin irrelevant.
    Ich habe schlüssig argumentiert und aufgezeigt, daß du völlig unwissend bist und ja, ich habe gut recherchiert, danke. Richtig, es ist für dich völlig irrelevant, weil du ein rechthaberischer Dummkopf bist, der leider nicht lernfähig ist. Schade.
    Unterwegs im Auftrag des Herrn

  9. #474
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    Zitat Zitat von beatricchen Beitrag anzeigen
    (3) etwas anderes wäre es, wenn wir uns zum Werbeonkel von AO-Ereignissen machen, dann könnte man uns ggfs. als Erfüllungsgehilfen drankriegen, aber so blöd wird ab 01.07. vermutlich niemand mehr sein
    Richtig !!!
    Mein Reden die ganze Zeit !!!
    Drei Schreiber im Forum wollten es ja nicht verstehen.

  10. #475
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    @straker: daß die ordnungshüter keine vorschriften übertreten dürfen glaubst auch nur Du!!!
    Darf ich da an die mit Steuergeldern ganz offiziell erworbene Hehlerware erinnern? (auch Steuer-CD's genannt)

  11. #476
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    Zitat Zitat von augustus380 Beitrag anzeigen
    Los Wolfgang. Ganz konkrete Frage. kein drumherumreden. Die §§ !! Bitte deine Trolle um Hilfe.
    @augustus: geht nicht :-) der herr von goethe beschützt gerade seine "fremden"!
    ...dazu nur folgendes: ein Land, das Fremde zu sehr schützt, geht noch viel eher unter!
    ...s. Römisches Reich mit "verschenken" der römischen Staatsbürgerschaft an z.B. Nubier usw usf

  12. #477
    alter, weißer Mann
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    Zitat Zitat von shorty355 Beitrag anzeigen
    @augustus: geht nicht :-) der herr von goethe beschützt gerade seine "fremden"!
    ...dazu nur folgendes: ein Land, das Fremde zu sehr schützt, geht noch viel eher unter!
    ...s. Römisches Reich mit "verschenken" der römischen Staatsbürgerschaft an z.B. Nubier usw usf
    Und.....? ausser Fremdenfeindlichen Sprüchen auch was zum Thema?

  13. #478
    Feminist Avatar von Wolfgang
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    Zitat Zitat von shorty355 Beitrag anzeigen
    @augustus: geht nicht :-) der herr von goethe beschützt gerade seine "fremden"!
    ...dazu nur folgendes: ein Land, das Fremde zu sehr schützt, geht noch viel eher unter!
    ...s. Römisches Reich mit "verschenken" der römischen Staatsbürgerschaft an z.B. Nubier usw usf

    Das ist doch nur meine Signatur, Stupido. Zum Thema hab ich schon alles geschrieben. Oder in deiner Sprache ausgedrückt: Ich habe fertig.
    Unterwegs im Auftrag des Herrn

  14. #479
    Freier Forenpirat Avatar von straker
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    Zitat Zitat von shorty355 Beitrag anzeigen
    @straker: daß die ordnungshüter keine vorschriften übertreten dürfen glaubst auch nur Du!!!
    Darf ich da an die mit Steuergeldern ganz offiziell erworbene Hehlerware erinnern? (auch Steuer-CD's genannt)

    Wo hab ich was von Vorschriftenübertritt geschrieben??

    Kannst du bitte meinen Entsprechenden Beitrag dazu als Zitat anhängen? -Weis momentan nicht welchen du meinst, shorty
    Essen und Beischlaf sind die beiden größten Begierden des Mannes (Kunfuze)

  15. #480
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    @ wolfgang
    Ein sog. Prostitutionsvertrag ist ein Dienstvertrag. Ok.
    Mithin ist ein Werkvertrag kein Prostitutionsvertrag. Stimmt. Hab ich doch nicht bestritten.
    Wenn du daraus ableitest, das ein Werkvertrag nicht möglich ist, unterstellt du, das man mit Prostituierten nur sog. Prostitutionsvertäge abschließen kann. Eben diese Unterstellung halte ich nicht für zwingend. Nicht mehr und nicht weniger.

    Im übrigen ist der Dienstvertrag im BGB geregelt ( §§ 611 ff). Das ProstG ergänzt lediglich die Vertragsregeln.
    Diese Sonderregeln würden selbstverständlich auch für Werkverträge gelten, allein schon wegen dem richtigen Hinweis von allesklar auf Art 1 GG.
    Ich wende mich also nur gegen die Argumentation, welche ich nicht für zwingend halte. Ich stelle nun selbst die Zulässigkeit von Werkverträgen in Frage.

    Ich stelle fest, das du in gewissem Umfang , kognitive Leistungen erbringen kannst, Wolfgang. Deshalb kann ich die These vom übermäßigen Alkoholgenuß nicht aufrecht erhalten. Diese Unterstellung ziehe ich zurück. Dein gesamtes Verhalten ( Pöbeleien, Ausrasten, Verfolgungswahn bzgl. Trolle etc.) lässt daher nur den Schluss zu, das du schwer psychisch gestört bist. Hier muss ich Doc Dic wiederum recht geben. Ich habe mich wiederum getäuscht. Er trägt wohl nicht umsonst einen Doktortitel.
    Eine sachliche Auseinandersetzung ist hier wohl nur möglich, sofern Gestörte wie Du ignoriert werden.
    Ist doch die Frage Dienstvertrag- Werkvertrag -Prostitutionsvertrag kaum von praktischer Relevanz. Die Diskussion hat doch nur von meiner ernst gemeinten Ausgangsfrage abgelenkt. Das geschieht, wenn man Kranke einbezieht. Ok, so dumm, bin ich allerdings selbst gewesen.

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