Lieber Wolfgang,
ich habe doch einen Link Grundrechtsschutz für dich bereitgestellt, den du lesen solltest.
Art.2 I GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Was bedeutet dies nun??
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und absolut herrschender Meinung der Jurisprudenz: Jeder kann tun und lassen,was er will (sog. Allg. Handlungsfreiheit).
Ist ficken ein Tun?------------------------------------Ja
Ist ficken gegen Entgelt ein Tun ?-------------------Ja
Ist Ficken ohne Entgelt ein Tun ? ----------Ja
Ist Ficken ohne Gummi ein Tun----------------------Ja
Ist Ficken mit Gummi ein Tun? ----------JA
Mithin ist Ficken jeglicher Art ein Tun, somit fällt es in den Schutzbereich von Art. 2 I GG und die Grundrechtsrelevanz ist gegeben.
Hat doch das BVerfG in seinem vielbeachteten Elfe-Urteil dargelegt, das selbst so profane Tätigkeiten wie "das Reiten im Walde" zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehören.
Und...? Fällt der Groschen langsam, Wolfgang
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